Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Stuttgarter Europa-Club“.
  2. Der Club soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „eingetragener Verein“ abgekürzt „e.V.“.
  3. Der Club hat seinen Sitz in Stuttgart.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zielsetzung und Zweck

  1. Vorrangiges Ziel des Clubs ist die Förderung der europäischen und internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
  2. In diesem Zusammenhang stellt sich der Club die Aufgabe, die menschlichen, politischen und kulturellen Beziehungen zu anderen Völkern zu vertiefen, indem er selbst Veranstaltungen durchführt, die wichtige Impulse gegen Vorurteile und Resignation darstellen und beweisen, wie vielfältig und anregend das internationale Zusammenleben in Deutschland und insbesondere mit den europäischen Unionsbürgern sein kann.
  3. Hierfür bietet der Club beispielsweise:
    - monatliche Europa-Stammtische mit Referenten und Gesprächspartner aus Diplomatie, Politik, Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und dem öffentlichen Leben,
    - Europaforen, Roundtablegespräche und Vorträge zu aktuellen Europathemen,
    - Exkursionen nach Straßburg, Brüssel u.a. Europäischen Regionen und Hauptstädten,
    - Konzerte und Kunstausstellungen mit internationalen Künstlern,
    - die Teilnahme an Kongressen, Konferenzen und Tagungen europaweit.
  4. Zur Durchsetzung dieser Ziele und um Synergieeffekte zu nutzen, pflegt der Club die Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen Vereinen und Institutionen.
  5. Der Club ist politisch und religiös unabhängig.
  6. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Dem Club können als Mitglieder beitreten: natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und juristische Personen, die die Ziele des Clubs unterstützen wollen.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Club.

§ 4 - Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

  1. das Präsidium und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 - Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Präsident ist allein, die Vizepräsidenten sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt.

§ 6 -Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Finanzplanung und Abrechnungen;
  4. Ernennung von Funktionsträgern, z.B. Schatzmeister, Sekretär, Schriftführer, Pressewart;
  5. Einrichtung von Beiräten oder Arbeitskreisen;
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Genehmigung der Jahresplanungen des Präsidiums;
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums und dessen Entlastung;
  3. Wahl des Präsidiums;
  4. Wahl eines Kassenprüfers;
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Clubs;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 8 - Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. wenn es das Interesse des Clubs erfordert,
  2. wenn Präsidiumswahlen anstehen,
  3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums binnen 3 Monaten und
  4. wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich mit einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

§ 9 - Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann auch schriftlich abgestimmt werden.
  3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Für eine Satzungsänderung oder Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 10 - Finanzierung

Für die Finanzierung des Clubs werden von den Mitgliedern Beiträge und ggf. für bestimmte Zwecke Umlagen erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet das Präsidium mit Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 11 - Auflösung des Clubs

  1. Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Clubvermögen an die Kulturinitiative UNISONO - International e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für Völkerverständigungsinitiativen zu verwenden hat.

§ 12 - Schlussbestimmung

  1. Das Präsidium ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder zu Erlangung der Gemeinnützigkeit notwendig erscheinenden Änderungen der Satzung vorzunehmen.
  2. Die vorstehende Fassung der Satzung ist von der Gründerversammlung des Stuttgarter EUROPA -CLUBs am 22.3. 2007 in Stuttgart beschlossen und am 24.5.2007 vom Amtsgericht unter VR 720295 in das Vereinsregister eingetragen worden.
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